AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungsverträge

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen der Linnemann Gastronomie und Services GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „wir“), insbesondere für die Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an. § 305b BGB, der Vorrang von Individualabreden, bleibt hiervon unberührt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben auch im Übrigen Vorrang vor diesen AGB. Derartige Absprachen und etwaige nachträgliche Vertragsänderungen sollen schriftlich getroffen oder bestätigt werden. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ergibt sich der Vertragsinhalt aus den schriftlichen Abreden.
(4) Soweit in diesen AGB von „schriftlich“ die Rede ist, genügt auch die Einhaltung der Textform (insbesondere Telefax oder E-Mail).

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Geheimhaltung
(1) Ein Angebot im Rechtssinne liegt nur vor, wenn wir dem Auftraggeber ausdrücklich eine „Buchungsvereinbarung“ antragen. Sonstige „Angebote“ wie Kostenvoranschläge stellen keine Angebote im Rechtssinne dar. Das Angebot erlischt, wenn es nicht innerhalb von 7 Tagen angenommen wird.
(2) Die Annahme erfolgt durch Rücksendung der von dem Auftraggeber unterzeichneten Buchungsvereinbarung.
(3) Ohne unsere Zustimmung dürfen unsere Angebote, Rechnungen, Abbildungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Preisanpassungen
(1) Alle Preise verstehen sich in EURO.
(2) Die Preiskalkulation erfolgt auf Grund der vom Auftraggeber mitgeteilten Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer.
(3) Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertrags geltenden Umständen. Die Preise können wie folgt angepasst werden, wobei dies bei Verträgen mit Verbrauchern nur gilt, wenn zwischen Vertragsabschluss und der Veranstaltung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt:
(a) Verändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, werden die Preise entsprechend angepasst.
(b) Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Steigerung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten, insbesondere für Material und Lebensmittel, wird der Auftraggeber zum Ausgleich der Preissteigerung den Preis nach billigem Ermessen anpassen. Gleiches gilt bei einer Senkung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten. Maßgebend ist eine additive Gesamtbetrachtung der Kosten, sodass Kostensteigerungen in einem Bereich auch durch Kostensenkungen im anderen Bereich ausgeglichen werden können. Die getroffene Preisanpassung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit ab Vertragsschluss nicht unerheblich übersteigt.
(4) Übersteigt die Preisanpassung voraussichtlich 25 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber frühzeitig mit. Gleiches gilt im Fall eines außergewöhnlichen Anstiegs der Kosten für Einzelposten, insbesondere bestimmter Lebensmittel. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer verlangen, vom Erwerb des betroffenen Einzelpostens abzusehen und die vereinbarte Leistung entsprechend zu ändern. Abs. 3 b) Satz 6 bleibt unberührt.
(4) Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere für Abgaben gegenüber der Künstlersozialkasse, für Vergnügungssteuern und Gebühren für Nutzungs- und Verwertungsrechte, trägt der Auftraggeber. Dieser ist Steuerschuldner.
(5) Wir weisen darauf hin, dass wir gesetzlich verpflichtet sind, der GEMA Veranstaltungen mit GEMA-pflichtigen Aktivitäten zu melden und die GEMA-Gebühren weiterzuberechnen.

§ 4 Zahlung
(1) Wir sind berechtigt, einen angemessenen Abschlag auf den Veranstaltungspreis zu verlangen. Sofern im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Vergütung 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu leisten. Wir sind berechtigt, vorbereitende Leistungen einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Vorauszahlungen nicht fristgemäß erfolgen. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Die (End-)Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Wir sind berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen.
(3) Beanstandungen der Rechnung aufgrund von Umständen, bei denen ein Fortfall der Überprüfungsmöglichkeit droht (insbesondere Reklamationen hinsichtlich abgerechneter Mengen) haben innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Rechnung zu erfolgen; ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge gesondert hinzuweisen; andernfalls tritt die Genehmigungsfiktion nicht ein.
(4) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gilt Satz 1 hinsichtlich des Rechts, die Zahlung zurückzuhalten, nicht. Mit Gegenansprüchen, die mit den Ansprüchen des Auftragnehmers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (Hauptleistungspflichten und alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind) darf aufgerechnet werden.

§ 5 Änderungen der Teilnehmerzahl/Veranstaltungszeit
(1) Die vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss angegebene Personenhöchstzahl ist Grundlage der Vereinbarung und der Preiskalkulation. Die genaue Teilnehmerzahl ist möglichst frühzeitig, spätestens bis 7 Werktage vor dem Veranstaltungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Eine Steigerung der Teilnehmerzahl von mehr als 10 % gegenüber der bei Vertragsschluss angegebenen Teilnehmerzahl bedarf unserer Zustimmung.
(2) Der Abrechnung wird die gemäß Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Eine Steigerung der Teilnehmerzahl über die bei Vertragsschluss angegebene Personenhöchstzahl wird kostensteigernd berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn die Steigerung der Teilnehmerzahl zu keiner Kostensteigerung führt.
(3) Änderungen der vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung bedürfen unserer Zustimmung. Bei einer Änderung der Anfangs- oder Schlusszeiten können wir die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Verschiebung ist von uns zu vertreten. Durch die Verschiebung entstehende Mehrkosten werden an den Auftraggeber weiterbelastet.

§ 6 Vermittlung von Leistungen durch Dritte; Beschaffung von Einrichtungen bei Dritten
(1) Soweit wir für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung Leistungen Dritter (z. B. Künstler, Fahrservice) oder technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschaffen, die nicht zu den mit uns vertraglich vereinbarten Leistungen zählen, handeln wir nach eigener Wahl namens und in Vollmacht des Auftraggebers oder im eigenen Namen, in jedem Fall aber für Rechnung des Auftraggebers. Wir haften nur für eine sorgfältige Sichtung und Auswahl dieser Dritten. Im Übrigen ist eine Haftung für Drittleistungen ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber haftet allein für sämtliche Verpflichtungen aus den mit Drittanbietern zustande gekommenen Verträgen und stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Treten wir mit Leistungen an den Dritten, beispielsweise mit der Vergütungszahlung, in Vorleistung, sind die Aufwendungen unverzüglich von dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 7 Nutzungsrecht, Verhaltensregeln; Haftung des Auftraggebers
(1) Die Nutzung hat ordnungsgemäß im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks zu erfolgen. Die Hausordnung ist zu beachten. Veranstaltungen, bei denen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und/oder die geeignet sind, unseren reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder unser Ansehen in der Öffentlichkeit zu gefährden, sind untersagt. Die Nutzung der Räumlichkeiten zu Werbezwecken sowie eine Untervermietung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2) Zu räumlichen Veränderungen der in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände oder einer Einwirkung auf die Gegenstände oder Räumlichkeiten ist der Auftragnehmer nicht berechtigt. Derartige Veränderungen erfolgen gegebenenfalls durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
(3) Der Auftraggeber ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, eigene technische Einrichtungen oder eigenes Dekorationsmaterial zu verwenden oder eigene Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen.
(4) Sämtliche im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellten Gegenstände, insbesondere auch mehrfach verwendbares Dekorationsmaterial, verbleiben in unserem Eigentum bzw. im Eigentum unseres Subunternehmers, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
(5) Der Auftraggeber haftet für Beschädigung oder unsachgemäßen Gebrauch der ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände, Räumlichkeiten und Einrichtung, die während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung (zum Beispiel während der Aufbauarbeiten) durch ihn selbst, seinen Helfern oder durch Gäste zu verantworten sind. Er stellt uns ggf. von Ansprüchen Dritter wegen der Beschädigung oder unsachgemäßen Ingebrauchnahme frei. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber einen Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung oder die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.
(6) Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Veranstaltung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und hat auf eigene Kosten sämtliche ggf. erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen einzuholen. Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen seitens Dritter wegen (angeblicher) Verletzung von Schutzrechten oder seitens staatlicher Stellen wegen Nichtvorliegens von Genehmigungen freizustellen

§ 8 Leistungsinhalt, Gewährleistung und Beanstandungen
(1) Die Mengen der einzelnen Speisen werden auch bei Buffetleistungen nach Erfahrungswerten pro Teilnehmer kalkuliert. Es besteht keinAnspruch des Auftraggebers, dass jedes einzelne Speisenangebot während der gesamten Standzeit des Buffets unbegrenzt verfügbar ist.
(2) Reklamationen von Mängeln, die bei der Veranstaltung offenkundig werden und bei denen ein Fortfall der Überprüfungsmöglichkeit droht (insbesondere Reklamationen der Getränke und Speisen), sind unverzüglich während der Veranstaltung, spätestens am Tag nach der Veranstaltung geltend zu machen. Ansonsten sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat

§ 9 Haftung des Auftragnehmers; Verjährung
(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz
(a) aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch wenn diese durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird,
(b) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für sonstige Schäden,
(c) bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Auftragnehmers oder des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden,
(d) bei fahrlässiger Verletzung einer dem Auftragnehmer obliegenden Verkehrssicherungspflicht,
(e) soweit eine gesetzliche Pflichtversicherung aufseiten des Auftragnehmers besteht, die den eingetretenen Schaden abdeckt.
(2) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Das gilt nach den §§ 444 und 639 BGB nicht, wenn der Schadensersatzanspruch auf einem Mangel der Leistung beruht, den der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat, oder wenn der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit dieser Leistung übernommen hat.
(3) Die Bestimmungen gesetzlich zwingender Haftungstatbestände, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, bleiben unberührt.
(4) Die vorstehende Begrenzung der Haftung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

§ 10 Verjährung
Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren Ansprüche wegen Mängeln sowie sonstige vertragliche Ansprüche in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 9 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt; es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 11 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in den Veranstaltungsräumen. Wir übernehmen keine Obhuts- oder Verwahrungspflichten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 12 Rücktritt/Stornierung durch den Auftraggeber
(1) Stornierungen von Veranstaltungen haben stets mindestens in Textform zu erfolgen (zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail).
(2) Ein Recht des Auftraggebers zur kostenfreien Stornierung (Rücktritt) des Veranstaltungsvertrags besteht nur, wenn ein Recht zum kostenfreien Rücktritt innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausdrücklich vereinbart ist oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.
(3) Im Übrigen bleibt bei einer Stornierung durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was der Auftragnehmer infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 4 sind wir berechtigt, den Entschädigungsanspruch wie folgt zu pauschalieren, wobei bei den nachfolgenden Fristen der Tag der Stornierung und der Tag des geplanten Veranstaltungsbeginns nicht mitzählen
Stornierung & Entschädigungspauschale
weniger als 112 Tage (=16 volle Wochen), aber nicht weniger als 84 Tage (=12 volle Wochen) vor dem Veranstaltungstag 10 % der vereinbarten Vergütung
weniger als 84 Tage (=12 volle Wochen), aber nicht weniger als 56 Tage (=8 volle Wochen) vor dem Veranstaltungstag 25 % der vereinbarten Vergütung
weniger als 56 Tage (=8 volle Wochen), aber nicht weniger als 28 Tage (=4 volle Wochen) vor dem Veranstaltungstag 60 % der vereinbarten Vergütung
weniger als 28 Tage (=4 volle Wochen), aber nicht weniger als 10 Tage vor dem Veranstaltungstag 75 % der vereinbarten Vergütung
weniger als 10 Tage vor dem Veranstaltungstag 85 % der vereinbarten Vergütung
(4) Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass uns bei konkreter Berechnung gemäß Absatz 3 Satz 1 keine Entschädigung zusteht oder nur eine Entschädigung unterhalb der Entschädigungspauschale gemäß Absatz 3 Satz 2. Uns steht der Nachweis frei, dass uns bei konkreter Berechnung gemäß Absatz 3 Satz 1 eine Entschädigung oberhalb der Entschädigungspauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 zusteht.

§ 13 Rücktritt des Auftragnehmers
(1) Wurde dem Auftraggeber ein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß § 12 Absatz 2 eingeräumt, sind wir ebenfalls in diesem Zeitraum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Anfrage eines anderen potentiellen Kunden für den gleichen Veranstaltungstermin/-raum vorliegt und der Auftraggeber innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.
(2) Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere wenn

  • eine vereinbarte Vorauszahlung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht fristgerecht geleistet wird oder
  • wenn höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände (vgl. § 14) die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder
  • wenn die Buchung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel zur Identität des Auftraggebers oder zum Veranstaltungszweck erfolgt ist oder
  • wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass bei der Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und/oder die Veranstaltung geeignet ist, unseren reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder unser Ansehen in der Öffentlichkeit zu gefährden (zum Beispiel, wenn die Veranstaltung radikalpolitischen, pornografischen oder sexuellen Zwecken dient oder entsprechende Inhalte aufweist), oder
  • wenn der Auftraggeber eine nicht genehmigte Untervermietung vornimmt.

(3) Weitere Rücktrittsrechte aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Besteht ein Schadensersatzanspruch, sind wir berechtigt, ihn entsprechend § 12 Absatz 3 Satz 2 pauschal zu berechnen. § 12 Absatz 4 gilt dabei ebenfalls entsprechend.
(4) Bei berechtigtem Rücktritt des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen erstattet, sofern keine sonstigen Ansprüche gegen den Auftraggeber, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

§ 14 Leistungshindernisse durch höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Der Auftragnehmer hat das Recht zum Rücktritt, wenn er an der Erbringung der Leistung aufgrund von höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund, den er vernünftigerweise nicht vorhersehen oder vermeiden konnten, gehindert ist. Gleiches gilt, wenn seine Leistung durch derartige Umstände wesentlich erschwert wird. Das gilt beispielsweise bei behördlichen Verfügungen, Gesetzesänderungen, kriegerischen Ereignissen, Terrorakten, Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und
Verkehrsstörungen, ausbleibenden Zulieferungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Massenerkrankungen, Epidemien und Pandemien, Arbeitskräftemangel. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in derartigen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind mangels Vertretenmüssen der Umstände durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
(2) Bezieht sich das Leistungshindernis bzw. die Leistungserschwerung nur auf einzelne Leistungen, zum Beispiel Lieferengpässe einzelner Zutaten, Speisen oder Getränke, ist der Auftraggeber verpflichtet, einer angemessenen Anpassung des Vertrags, insbesondere einer Änderung der jeweiligen Leistung zuzustimmen. Wir werden dem Auftraggeber in diesem Fall nach billigem Ermessen Alternativangebote unterbreiten.

§ 15 Sonstige Bestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist Bremen, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Gerichtsstand ist ebenfalls Bremen
(3) Gerichtsstand ist Bremen. Auch dies gilt nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind; oder wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Der Bestand des Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB, sonstiger Vertragsbedingungen oder durch etwaige Regelungslücken berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am ehesten gerecht wird. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

§ 16 Hinweise Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, Online-Streitbeilegung
(1) Wir weisen darauf hin, dass dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht auch dann nicht zusteht, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
(2) Wir weisen darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitstellt, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem solchen Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.